Entscheidung

Datum: 04.09.2014
Aktenzeichen: 2 TaBV 50/13
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 BetrVG

  1. Einem auf § 87 BetrVG gestützten Unterlassungsantrag des Betriebsrats fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Betriebsrat dem Arbeitgeber seine Vorstellungen zu den Regelungsinhalten nicht mitgeteilt und die Einigungsstelle nicht angerufen hat.
  2. Wenn ein Konzernbetriebsrat wegen einer im Ausland ansässigen Konzernspitze nicht errichtet werden kann, führt dies auch dann nicht zum Fortfall der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, wenn durch einen Verhaltenskodex eine konzerneinheitliche Unternehmensphilosophie umgesetzt werden soll. Vielmehr ist der örtliche Betriebsrat zuständig, wenn der Verhaltenskodex in Deutschland nur Arbeitnehmer betreffen kann, die durch den antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden.
     

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