Entscheidung
Datum: 27.03.2013
Aktenzeichen: 8 TaBV 110/12, 8 TaBV 111/12, 8 TaBV 112/12, 8 TaBV 113/12, 8 TaBV 114/12
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG, § 14 und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann die Zustimmung zur Übernahme/Einstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG) nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, die Maßnahme verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dies gilt auch dann, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dahin zu verstehen ist, dass er sich gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen richtet. Denn auch dann wendet sich die Norm nicht gegen die tatsächliche Eingliederung in den Entleiherbetrieb, sondern gegen eine bestimmte vertragliche Gestaltung der Beschäftigung. Eine Vertragsinhaltskontrolle erlaubt § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht.
- Parallelverfahren: 8 TaBV 111/12, 8 TaBV 112/12, 8 TaBV 113/12, 8 TaBV 114/12 -