Entscheidung
Datum: 18.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 1059/08
Rechtsvorschriften: § 3 EFZG, § 5 EFZG, § 7 BUrlG; § 9 BUrlG
Die Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt setzt nicht ausnahmslos eine körperliche Untersuchung und die Einholung einer detaillierten Information über die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung voraus. Welche Informationen der Arzt benötigt, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, hängt von der Art der festgestellten Erkrankung ab.