Entscheidung

Datum: 23.09.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 230/14
Rechtsvorschriften: BGB § 280, § 823 Abs. 1, § 271 Abs. 2, § 133, § 157

  1. Die Vereinbarung der Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, der vergleichsweise vereinbarte Abfindungsbetrag solle in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat ausbezahlt werden, ist als Fälligkeitsvereinbarung anzusehen.
  2. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung bereits im Beendigungsmonat, so schuldet er keinen Ersatz steuerlicher Nachteile beim Arbeitnehmer, wenn dieser - wie hier - für die Dauer von 8 Monaten freigestellt worden war, verbunden mit der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auch vorzeitig unter Einhaltung einer 14-tägigen Ankündigungsfrist zu beenden, wobei dann der Abfindungsbetrag um den ersparten Lohnbruttobetrag erhöht werden sollte, der Arbeitnehmer aber von der Option keinen Gebrauch macht und daher zum Jahresende (31.12.) ausscheidet. Rechtlich relevante Interessen des Arbeitnehmers werden durch die vorfällige Zahlung nicht berührt, mit der Folge, dass § 271 Abs. 2 BGB unanwendbar wäre, insbesondere wenn nach unstreitiger Einlassung der Arbeitgeberin die Fälligkeitsvereinbarung auf ihren Wunsch zur Vermeidung von Verzugsansprüchen aufgenommen worden war.

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