Entscheidung

Datum: 01.02.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 1078/10
Rechtsvorschriften: § 9 I 2 VO MBB; Art. 3, 6 l, 14 l GG; §§ 3, 7 II AGG

  1. Die Formulierung in einer Versorungsordnung, "eine Ehefrau des rentenberechtigten Arbeitnehmers erhalte Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen und bis zum Tode bestanden hat", ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Ehefrau, die bei Eintritt des rentenberechtigten Arbeitnehmers mit diesem verheiratet war und nach anschließender Scheidung diesen erneut heiratet, eine Hinterbliebenenversorgung zu erwarten hat.
  2. Im Ausschluss der Ehefrau aus der Hinterbliebenenversorgung nach Wiederheirat liegt weder eine Verletzung von Art. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 14. Abs. 1 GG. Auch ist darin kein Verstoß gegen das AGG wegen Diskriminierung infolge Alters oder des Geschlechts zu erkennen.
     

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