Entscheidung
Datum: 12.01.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 7/11
Rechtsvorschriften: §§ 19, 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG
Erfolglose Anfechtung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die sechs Einzelhandelsfilialen und die Zentrale der Arbeitgeberin in München im konkreten Fall liegen keine als selbstständige Betriebe anzusehenden Betriebsteile wegen räumlich weiter Entfernung von einem Hauptbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG oder einer relativen Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG vor.