Entscheidung

Datum: 28.11.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 67/13
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG

Erfolglose Beschwerde des Betriebsrats im Rahmen eines Antrages der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von, anfänglich, ca. 1.700 Arbeitnehmern, mit Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung als erteilt gelte: Nunmehr wegen jedenfalls im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens - erkennbar - nachgeholter vervollständigter Information des Betriebsrats in Prozessschriftsätzen gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (Umgruppierung war hier durch Tarifverträge unmittelbar erfolgt!).
- Zurückverweisung durch das BAG nach zugelassener Rechtsbeschwerde - wie in zahlreichen anderen landesarbeitsgerichtlichen Parallelverfahren hinsichtlich anderer Betriebe der Arbeitgeberin bundesweit - deswegen, weil in einem Schreiben des Betriebsrats an die Arbeitgeberin am Ende der, zulässig, weiträumig verlängerten Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dessen fehlende Information zu den von den Tarifvertragsparteien endgültig unterzeichneten Überleitungslisten gerügt erschien.
 

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