Entscheidung

Datum: 12.11.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 397/14
Rechtsvorschriften: § 167 ZPO

Wird in einer Verfallklausel vertraglich vereinbart, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist einzuklagen sind, ist, wenn kein abweichender Wille der Parteien erkennbar ist, regelmäßig davon auszugehen, dass die Frist nach der in § 167 ZPO aufgestellten Regel eingehalten werden kann.

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