Entscheidung
Datum: 30.10.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 159/14
Rechtsvorschriften: §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 826, 249 f BGB
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Dritten Kammer des LAG München vom 04.11.2011 und Zurückverweisung des Verfahrens durch Urteil des BAG vom 14.11.2013 (8 AZR 813/12, u. a. NJW 2014, S. 1326 f) aufgrund nunmehr ausführlich durchgeführter Parteianhörung und förmlicher Beweisaufnahme u. a. durch Parteieinvernahme des Klägers von Amts wegen wiederum erfolglose Berufung des Klägers gegen klageabweisende Entscheidung noch zu Ansprüchen auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteten Mobbings.