Entscheidung

Datum: 06.02.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 819/13
Rechtsvorschriften: §§ 9 Ziff. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG

In beiden Instanzen erfolglos geltend gemachter Feststellungsantrag hinsichtlich des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit der Auftraggeberin eines Dienstleistungsvertrages, der mit der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers abgeschlossen war (Outsourcing von Dienstleistungsaufgaben in der B. M.); Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrages eingesetzten Arbeitnehmers, die aufgrund Beendigung des Dienstleistungsvertrages ausgesprochen war (vor dem Hintergrund eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Interessenausgleiches mit, formwirksamer, Namensliste).

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