Entscheidung
Datum: 14.08.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 549/13
Rechtsvorschriften: §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2, 611 Abs. 1 BGB
Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden; dies gilt auch dann, wenn der Sonderzahlung eine - in Betriebsvereinbarungen prozedural geregelte - jeweils abzuschließende Zielvereinbarung zugrunde liegt, die auch an den Unternehmenserfolg im Bezugsjahr anknüpft.
(im Anschluss an BAG, U. v. 13.11.2013, 10 AZR 848/12, etwa NZA 2014, S. 368 f.).