Entscheidung
Datum: 10.01.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 851/11
Rechtsvorschriften: §§ 1, 7, 15 AGG
Erfolglose Anschlussberufung wegen Zurückweisung eines Entschädigungsanspruchs aus §§ 1, 7, 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger meint, seine Überzeugung, in betriebsratsfähigen Betrieben müssten Betriebsräte gewählt werden dürfen, sei der Weltanschauung gleichzusetzen. Als Entschädigung schulde die Beklagte, was sie während dreier betriebsratsloser Jahre nach Verhinderung der Wahl erspart habe, dieser Betrag sei aus general- und spezialpräventiven Gründen zu verdoppeln.