Entscheidung
Datum: 12.01.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 804/11
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
Die Beschäftigung in der ARGE (für Beschäftigung München GmbH) im Rahmen eines Programms (zweite Phase) des Bundesprogramms "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen", das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezuschusst wird, rechtfertigt nicht in ausreichender Weise die Annahme des Vorliegens eines nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (als einzigen hier in Betracht kommenden sachlichen Befristungsgrundes).