Entscheidung
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: 11 Sa 813/11
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG, § 615 BGB
Keine wirksame Befristung, da Daueraufgabe der Bundesangentur vorliegt und bezüglich Drittmittelbefristung fehlende Befassung des Drittmittelgebers mit konkreter Stellensituation