Entscheidung
Datum: 14.12.2014
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 12/12
Rechtsvorschriften: § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG
Erfolglose Unterlassungsanträge eines Betriebsrats und des von diesem bestellten Einigungsstellenmitglieds im Eilverfahren:
Der Betriebsrat einer bayerischen Filiale (Augsburg) eines bundesweit vertretenen Einzelhandelsunternehmens hat für eine dort gebildete Einigungsstelle auf seiner Seite ausschließlich (3) betriebsfremde Beisitzer, darunter den Betriebsratsvorsitzenden der Filiale dieses Unternehmens in Trier, benannt, woraufhin die Arbeitgeberin diesen dort auf den arbeitsvertraglichen Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten hingewiesen und, im Rahmen seines dortigen grundsätzlich flexiblen Arbeitsvertrags, ihn am Tag der ersten Einigungsstellensitzung in Augsburg zum Dienst eingeteilt (was zu betriebsverfassungsrechtlichen Weiterungen - Einigungsstellenverfahren - in Trier geführt hat) und diesem mitgeteilt hat, dass er im Falle der Wahrnehmung dieser Nebentätigkeit in Augsburg mit Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen müsse - wogegen sich der Betriebsrat und das Einigungsstellenmitglied aus Trier im Wege des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren v.a. mit zahlreichen Unterlassungsanträgen wegen "Störung und/oder Beeinträchtigung" des Betriebsrats, der Einigungsstelle bzw. des Einigungsstellenmitglieds vor allem unter Bezugnahme auf die freie Beisitzerwahl des Betriebsrats (ergebnislos) wenden.