Entscheidung
Datum: 02.10.2012
Aktenzeichen: 2 Ta 230/12
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO
Umgangskosten sind jedenfalls dann nicht gesondert als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen, sondern vom Pauschalbetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO abgedeckt, wenn es sich um Aufwendungen für Fahrten zum Abholen und Bringen des Kindes i.H.v. ca. 500 km monatlich handelt.