Entscheidung
Datum: 14.12.2012
Aktenzeichen: 6 Ta 404/12
Rechtsvorschriften: RVG § 33 Abs. 3, § 22; GKG § 42 Abs. 3 Satz1, § 39 Abs. 1, ZPO § 5
Wird in einer Kündigungsschutzklage auch Annahmeverzug geltend gemacht, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die Werte beider Streitgegenstände sind zu einem einheitlichen Gegenstandswert zusammenzurechnen.