Entscheidung
Datum: 21.11.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 627/12
Rechtsvorschriften: .
Kündigung war sozial gerechtfertigt, weil Klägerin in einem Prozess der Parteien wegen Erlass einer einstweiigen Verfügung eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Einer Abmahnung bedarf es nach diesem Fehlverhalten nicht (insoweit entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2007 - 10 Sa 2109/06).