Entscheidung

Datum: 19.12.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 609/12
Rechtsvorschriften: §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 670 BGB

  1. Die formularmäßige Bezugnahme auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und anderer Gewerkschaften ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
  2. Übernachtungsgelder und Fahrtkosten sind Aufwendungsersatz und kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 10 Abs. 4 AÜG.
     

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