Entscheidung

Datum: 07.02.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 631/11
Rechtsvorschriften: BGB § 626, § 615; KSchG § 1 Abs. 2, §§ 9, 10; EFZG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3

  1. Aus dem Umstand, dass eine arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin für die Zeit nach dem attestierten Ende der Arbeitsunfähigkeit (im Übertragungszeitraum) Urlaub verlangt, nach dessen Verweigerung aber ein Attest über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vorlegt, begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder die Annahme einer vorgetäuschten (weiteren) Arbeitsunfähigkeit noch einen dahingehenden Verdacht. Dies gilt auch, wenn die - nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes ausgestellte - Folgebescheinigung zu Unrecht als Erstbescheinigung ausgestellt war, ohne dass die Arbeitnehmerin darauf Einfluss genommen hatte.
  2. Das attestierte Fortbestehen einer arbeitsunfähigen Erkrankung nach einem verweigerten Urlaubsverlangen ist auch nicht geeignet, eine ordentliche Tat- oder Verdachtskündigung zu rechtfertigen.
  3. Eine arbeitgeberseits beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht erfolgen, wenn die vor Kündigungsausspruch verwirklichten Auflösungsgründe bereits abgemahnt sind.
  4. Die Arbeitnehmerin kann im Falle einer unwirksamen Kündigung ihre Weiterbeschäftigung zu den ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsvertragsbedingungen verlangen.
     

- Berichtigungsbeschluss 6 Sa 631/11 -

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