Entscheidung
Datum: 30.04.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 13 Ca 14636/12
Rechtsvorschriften: §§ 241 Abs. 2, 315 BGB
Der Arbeitgeber kann zur Kündigung eines von ihm zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet sein, wenn überwiegende Interessen des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber hat bei der Kündigung eines solchen Vertrages sein Ermessen pflichtgemäß gemäß § 315 BGB auszuüben.