Entscheidung

Datum: 02.10.2014
Aktenzeichen: ArbG München - 27 Ca 15785/13
Rechtsvorschriften: § 313 BGB; § 5 SGB VI

Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu; dieser ergibt sich weder aus der Versorgungszusage der Beklagten noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

 zum Volltext