Entscheidung
Datum: 25.06.2013
Aktenzeichen: 9 TaBV 11/13
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1 BetrVG, § 24 Abs. 2 WO BetrVG; § 2 Abs. 5 WO BetrVG
Ein Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1b BetrVG ist nicht nichtig, weil nach Inkrafttreten des TV´s fachliche Zuständigkeiten im Wahlbetrieb verändert wurden. Eine nur kurze Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb ist keine voraussichtliche Abwesenheit i.S.d. § 24 Abs. 2 WO BetrVG. Bei Arbeitnehmern, die einen qualifizierten Ausbildungsberuf in einem rein deutschen Umfeld ausüben, bestehen trotz Migrationshintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass sie keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben und das Wahlausschreiben übersetzt werden muss (§ 2 Abs. 5 WO BetrVG).