Entscheidung

Datum: 07.05.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 731/12
Rechtsvorschriften: BGB § 307 I 1, § 308 Nr. 4; § 305, § 306 I; BayPersVG Art. 75 Abs. 4 Nr. 4

  1. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit einem zum Arbeitsentgelt rechnenden Leistungsbonus, der sich nach der individuellen Leistung des Arbeitnehmers im vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet und mit dem u.a. - neben der Grundvergütung - auch Überstunden-/Mehrarbeitsvergütung sowie Zeitzuschläge abgegolten sein sollen, ist unangemessen benachteiligend.
  2. Verweist der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ferner darauf, dass die Kürzung des unter Freiwilligkeitsvorbehalt versprochenen Leistungsbonus nach einer Dienstvereinbarung über das Bonussystem bestimme, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Kürzung kann nur dann erfolgen, wenn vorher bereits ein Leistungsanspruch entstanden war.
  3. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag, dass hinsichtlich der Zahlung eines "Bankbonus" jeweils jährlich durch den Verwaltungsrat entschieden wird, erfasst nicht einen daneben zugesagten Leistungsbonus, wenn mit dem Versprechen kein derartiger Vorbehalt verbunden war. Ein solcher Vorbehalt in einer Dienstvereinbarung kann dem Leistungsbonus nicht entgegengesetzt werden, da dies zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom Arbeitsvertrag abwiche.

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