Entscheidung

Datum: 23.05.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 893/12
Rechtsvorschriften: § 6 Abs. 5 ArbZG, §§ 4 und 7 Abs. 1, Abs. 2 ArbZG, MTV für die Arbeitnehmer der MITROPA AG bzw. ErgTV SiZ/West

Die für die Nachtarbeitnehmer - Schlafwagenschaffner - der DB European Railservice GmbH als Beklagter früher geltenden tariflichen Regelungen der MITROPA AG (ErgTV SiZ/West) - insbesondere die dortigen pauschalierten Pausenabzüge - enthalten keine wenigstens stillschweigenden tariflichen Ausgleichsbestimmungen für geleistete Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG
(wie - sämtliche bereits im Revisionsverfahren befindliche - Entscheidungen des LAG Hamburg v. 10.07.2012 und des LAG Berlin-Brandenburg v. 11.01.2013 sowie v. 25.10.2012 hierzu)
 

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