Entscheidung

Datum: 26.06.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 30/14
Rechtsvorschriften: §§ 307, 308 Nr. 4, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB; §§ 1, 2 KSchG

  1. Eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Regelung in einer Zusatzvereinbarung über die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit, die den Arbeitgeber berechtigt, diese regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit aus Auslastungsgründen, aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierung oder wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten in der konkreten Arbeitsaufgabe zu widerrufen mit der Folge, dass dann die betriebliche Arbeitszeit gilt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn ein Widerrufsvorbehalt auch zugunsten des Arbeitnehmers bei Vorliegen persönlicher Belange vorgesehen ist.
  2. Darüberhinaus ist eine solche Regelung nach § 307 I 2 BGB unwirksam, wenn sie auf eine arbeitsvertragliche Regelung verweist, in der sich der Arbeitgeber die Änderung der dann geltenden betrieblichen Arbeitszeit vorbehalten hat.
     

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