Entscheidung

Datum: 09.07.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 712/13
Rechtsvorschriften: Art. 33 Abs. 2 GG

  1. Vergibt ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten, kann er dem unterlegenen Stellenbewerber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dem zurückgewiesenen Bewerber stehen allerdings nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm anstelle des Konkurrenten die Stelle hätte übertragen werden müssen.
  2. Dabei gelten die allgemeinen Voraussetzungen, wonach zwischen Rechtsverletzung und Schaden ein adäquater Zusammenhang bestehen muss. Für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen ist der Bewerber nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel darlegungs- und beweispflichtig. Ob und inwieweit hiervon abzuweichen ist, wenn keine Dokumentation der Auswahlentscheidung vorliegt, kann vorliegend offen bleiben.
  3. Der Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung der Stelle setzt voraus, dass sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist. Durch eine Stellenbesetzung, die unter Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung erfolgt, geht der Bewerberverfahrensanspruch nicht unter.
  4. Je nach Fallgestaltung kann es im Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers liegen, ob das Auswahlverfahren vollständig abgebrochen und mit einem neuen Verfahren ganz von vorne begonnen oder ob das Verfahren unter Heilung des Fehlers fortgesetzt wird.

 

 

 

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