Entscheidung
Datum: 13.05.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 12 BV 51/12
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
- Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist ein Leiharbeitnehmereinsatz dann, wenn entweder ein Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 5 TzBfG vorliegt oder sich die in Aussicht genommene Einsatzzeit im Verhältnis zu den im Einzelfall maßgeblichen Planungsrhythmen als nicht dauerhaft darstellt.
- Bei halbjährigen Planungsrhythmen (jeweils Sommer- bzw. Winterflugplan) ist eine vorgesehene Beschäftigung von zwei Jahren nicht nur vorübergehend.
- Zu einem nicht nur vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, 1 Abs. 1 S. 2 AÜG die Zustimmung verweigern.