Entscheidung

Datum: 13.05.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 12 BV 51/12
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

  1. Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist ein Leiharbeitnehmereinsatz dann, wenn entweder ein Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 5 TzBfG vorliegt oder sich die in Aussicht genommene Einsatzzeit im Verhältnis zu den im Einzelfall maßgeblichen Planungsrhythmen als nicht dauerhaft darstellt.
  2. Bei halbjährigen Planungsrhythmen (jeweils Sommer- bzw. Winterflugplan) ist eine vorgesehene Beschäftigung von zwei Jahren nicht nur vorübergehend.
  3. Zu einem nicht nur vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, 1 Abs. 1 S. 2 AÜG die Zustimmung verweigern.

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