Entscheidung

Datum: 12.03.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 789/13
Rechtsvorschriften: § 626 BGB

  1. Eine Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers ist nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ungeeignet. Ob Gründe für eine derartige außerordentliche Kündigung vorliegen, ist, wie bei einer ordentlichen Kündigung, in den drei Stufen negative Zukunftsprognose, Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung zu prüfen. Für eine außerordentliche Kündigung ist auf allen Prüfungsstufen der besondere Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB zu beachten.
  2. Zwar sind bei einer alkoholbedingten Suchtkrankheit geringere Anforderungen an die negative Zukunftsprognose zu stellen. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin therapiebereit ist, gibt es aber keinen Erfahrungssatz, dass der erste Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz einen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft be-deutet
     

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