Entscheidung

Datum: 20.03.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 875/13, 4 Sa 1017/13
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG

Auch zweitinstanzlich als wirksam angesehene Regelungen in einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag gleichen Datums, der (ersterer) allein auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit 12 Kalen-dertagen Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, und der gegenüber dem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag (deutlich) höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt normiert:
Wirksamkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel, „Anpassung nach oben“ bei Annahme deren Unwirksamkeit ?, Ansprüche aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen oder dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG oder aus ergänzender (Tarif-) Vertragsauslegung, Auslegung eines betrieblichen Interessenausgleichs, Abgeltungsklausel in einem dreiseitigen Vertrag über den Wechsel in eine rechtlich eigenständige Transfergesellschaft,
auch: Berechnung des beE-Entgelts bei der Transfergesellschaft während des Bezugs von KuG
 

- Paralellverfahren: 4 Sa 1017/13 -

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