Entscheidung
Datum: 09.01.2013
Aktenzeichen: 1 Ta 307/11
Rechtsvorschriften: GKG §§ 3, 39, 40, 66 Abs. 2; Vorbemerkung 8 des Teils 8 zum GKG
- Klage und Widerklage können kostenrechlich in einem Verfahren nicht isoliert betrachtet werden.
- Wird eine Klage durch Teilurteil erledigt und anschließend hinsichtlich der Widerklage ein Vergleich geschlossen, kommt eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht.