Entscheidung

Datum: 09.01.2013
Aktenzeichen: 1 Ta 307/11
Rechtsvorschriften: GKG §§ 3, 39, 40, 66 Abs. 2; Vorbemerkung 8 des Teils 8 zum GKG

  1. Klage und Widerklage können kostenrechlich in einem Verfahren nicht isoliert betrachtet werden.
  2. Wird eine Klage durch Teilurteil erledigt und anschließend hinsichtlich der Widerklage ein Vergleich geschlossen, kommt eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht.
     

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