Entscheidung
Datum: 09.07.2014
Aktenzeichen: 2 Ta 148/14
Rechtsvorschriften: § 117 ZPO
Ein Prozesskostenhilfeantrag kann regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, er erfasse später anhängig gewordene Streitgegenstände oder einen Mehrvergleich. Eine stillschweigende Antragstellung kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Wille der antragstellenden Partei eindeutig aus den Umständen entnehmen lässt.