Entscheidung

Datum: 08.07.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 94/14
Rechtsvorschriften: § 613 a BGB

Ein Notariat, das von zwei Notaren in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, kann beim Ausscheiden eines Notars auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus einem verbleibenden und einem neu eintretenden Notar nach § 613 a Abs. 1 BGB übergehen.

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