Entscheidung
Datum: 08.04.2014
Aktenzeichen: 9 Sa 81/14, 9 Sa 82/14, 9 Sa 83/14, 9 Sa 85/14
Rechtsvorschriften: Art. 90 Abs. 3 GG, Art 3 Abs. 1 GG; § 75 BetrVG, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger hat keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren, da die einfache Differenzierungsklausel wirksam ist. Die einzelvertragliche Inbe-zugnahme dieses Tarifvertrages unter Beibehaltung der sich aus dem Geltungsbereich ergebenden Beschränkung verletzt nicht den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Paralellverfahren: 9 Sa 82/14, 9 Sa 83/14, 9 Sa 85/14 -