Entscheidung
Datum: 29.01.2014
Aktenzeichen: 8 Sa 743/13
Rechtsvorschriften: Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 GG, § 4 TVG, § 75 BetrVG
Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsge-halts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklau-seln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.