Entscheidung
Datum: 23.10.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 458/13, 5 Sa 460/13
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG, § 78 S. 2 BetrVG
- § 14 TzBfG kommt auch auf Betriebsratsmitglieder zur Anwendung.
- Bei der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied ist die Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG anzuerkennen. Die Befristung muss nicht die gesamte Wahlperiode abdecken, solange die Dauer der Befristung nicht so kurz gewählt ist, dass hierdurch der sachliche Grund in Frage gestellt wird.
- Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG vorliegt ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen.
- Parallelverfahren: 5 Sa 460/13 -