Entscheidung

Datum: 23.10.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 458/13, 5 Sa 460/13
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG, § 78 S. 2 BetrVG

  1. § 14 TzBfG kommt auch auf Betriebsratsmitglieder zur Anwendung.
  2. Bei der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied ist die Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG anzuerkennen. Die Befristung muss nicht die gesamte Wahlperiode abdecken, solange die Dauer der Befristung nicht so kurz gewählt ist, dass hierdurch der sachliche Grund in Frage gestellt wird.
  3. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG vorliegt ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen.
     

- Parallelverfahren: 5 Sa 460/13 -

 zum Volltext