Entscheidung

Datum: 08.08.2013
Aktenzeichen: 1 SHa 10/13
Rechtsvorschriften: ZPO: § 36 Abs. 1; ArbGG: § 48 Abs. 1a

  1. Ein Verweisungsbeschluss verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ist nicht bindend, wenn das verweisende Gericht in seiner Entscheidung mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden Erfüllungsort eingeht.
  2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach einem nicht bindenden Verweisungsbeschluss ist abzulehnen, wenn bisher nicht geklärt ist, ob bei mehreren Beklagten ein einheitlicher Gerichtsstand und wenn ja welcher in Betracht kommt und zumindest hinsichtlich einer Partei auch noch die Frage des Rechtswegs zu prüfen ist.
     

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