Entscheidung
Datum: 12.02.2014
Aktenzeichen: 11 Sa 872/13
Rechtsvorschriften: § 626 BGB; § 15 KSchG; § 103 BetrVG
Unwirksame außerordentliche Kündigung; Verletzung von Bonierungsvorschriften rechtfertigt nur Erteilung einer Abmahnung, da Aneignung von Geldern der Beklagaten nicht nachgewiesen.