Entscheidung
Datum: 17.07.2013
Aktenzeichen: 11 TaBV 4/13
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100 BetrVG
Die begehrte Zustimmung war zu ersetzen, da insbesondere eine Auswahlrichtlinie nicht verletzt war. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, bei Bewerbungsgesprächen gefertigte Notizen vorzulegen, da deren Inhalt Bestandteil des Zustimmungsantrages gegenüber dem Betriebsrat war