Entscheidung
Datum: 08.10.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 618/12
Rechtsvorschriften: .
- Bonuszahlungen stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind im Rahmen der Berechnung des Alterversorgungsbetrages beim regelmäßigen durchschnittlichen Entgelt zu berücksichtigen.
- Ein vereinbartes Altersversorgungsverhältnis ist nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, sondern im Umfang der entrichteten Vergütung als Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung des Arbeitsversorgungsbetrages zu berücksichtigen.
- Beruft sich eine Partei auf das Eingreifen einer tariflichen Ausschlussfrist eines in Bezug genommenen Tarifvertrages, so ist dies regelmäßig nicht treuwidrig, da das Gericht diese Einwendung auch ohne entsprechendes Berufen der Partei berücksichtigen müsste.