Entscheidung

Datum: 08.10.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 421/13, 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13
Rechtsvorschriften: BetrVG § 75 I ; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3; ZPO § 256

  1. Weist ein Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag, der allein auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit 12 Kalendertagen Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, den vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmern höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt zu, so haben Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, keine Ansprüche auf diese erhöhte Vergütung/Abfindung.
  2. Es kann dahinstehen, ob diese tarifliche Differenzierungsklausel wirksam vereinbart wurde. Ist sie unwirksam, so steht den nicht unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten bereits wegen der Unwirksamkeit der Klausel oder ggf. des gesamten Tarifvertrags kein dahingehender Anspruch zu.
  3. Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallende Arbeitnehmer können im Falle der Unwirksamkeit dieser einfachen Differenzierungsklausel keine "Anpassung nach oben" verlangen.
  4. Daneben haben die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung/-abfindung aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen oder des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG.
     

- Parallelverfahren: 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13 -

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