Entscheidung

Datum: 02.08.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 1005/12
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 2 TzBfG, § 78 S. 2 BetrVG

  1. § 14 Abs. 2 TzBfG kommt auch auf Betriebsratsmitglieder zur Anwendung. Dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer Befristung bestehenden Benachteiligung wird durch § 78 S. 2 BetrVG ausreichend Rechnung getragen.
  2. Auch wenn das Betriebsratsmitglied letztlich die Beweislast für die behauptete Benachteiligung trägt, ist bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG vorliegt, von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen.
  3. Unterbleibt die Fortsetzung des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds als unbefristetes Arbeitsverhältnis "wegen" dessen Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied nach § 78 S. 2 BetrVG, §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu im übrigen unveränderten Bedingungen.
     

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