Entscheidung
Datum: 25.09.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 333/13
Rechtsvorschriften: § 3 Nr. 3.7 Buchst. g) RTV Gebäudereinigung
Soweit sich § 3 Nr. 3.7 Buchst. g) RTV Gebäudereinigung auf Sonn- und Feiertagsarbeiten bezieht, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist nicht auf den konkreten Arbeitnehmer, sondern auf die Arbeitsstelle abzustellen. Den Auftrag erhält der Arbeitgeber von seinem Kunden.