Entscheidung
Datum: 04.03.2014
Aktenzeichen: 1 Ta 416/12
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7, 33 Abs. 3; GKG: § 20; BGB: §§ 242, 818 Abs. 3
- Die Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren ist an keine Frist gebunden.
- Eine Verwirkung einer Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren kann frühestens zum Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.
- Ein Rechtsanwalt, der eine Überzahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse erkennt, kann nicht darauf vertrauen, dass der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert wird.