Entscheidung

Datum: 04.03.2014
Aktenzeichen: 1 Ta 416/12
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7, 33 Abs. 3; GKG: § 20; BGB: §§ 242, 818 Abs. 3

  1. Die Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren ist an keine Frist gebunden.
  2. Eine Verwirkung einer Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren kann frühestens zum Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.
  3. Ein Rechtsanwalt, der eine Überzahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse erkennt, kann nicht darauf vertrauen, dass der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert wird.
     

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