Entscheidung

Datum: 23.01.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 676/12
Rechtsvorschriften: GVG: § 20 Abs. 2; GG: Art. 25; BGB: § 611; Griechische Gesetze Nr. 3833 und 3845

Die Klage einer am L. in M. angestellten Lehrkraft auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Mit den griechischen Gesetzen Nr. 3833 und 3845 liegt kein Hoheitsakt der beklagten Republik G. vor, der unmittelbar korrigierend in das Arbeitsverhältnis dieser Lehrkraft eingreift. Eine einseitige Gehaltskürzung durch die beklagte Republik ist unzulässig, weil es insoweit nach dem anzuwendenden deutschen materiellen Arbeitsrecht entweder eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung bedurfte.

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