Entscheidung

Datum: 15.01.2014
Aktenzeichen: 11 Sa 659/13
Rechtsvorschriften: §§ 8, 14 Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V); Art. 3 GG

Der Kläger hat einen höheren Urlaubsanspruch, da er wegen des Schichtdienstes in einer 5,44-Tage-Woche tätig ist. Arbeitstag ist jeder Tag, an dem gearbeitet wird. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, führt zu zwei Arbeitstagen. Aufgrund der tariflichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeit für gesetzliche Feiertage, auch wenn er an diesen dienstplanmäßig nicht eingeteilt ist. Teilweise ist ein entstandener Zahlungsanspruch durch die tarifliche Ausschlussfrist entfallen.

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