Entscheidung
Datum: 15.05.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 1/14
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich 7 Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam. Sie führt nicht zu einer schlechteren Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.