Entscheidung
Datum: 16.01.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 395/13
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG
Auch zweitinstanzlich als wirksam angesehene Regelungen in einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag gleichen Datums, der (ersterer) allein auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit 12 Kalendertagen Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, und der gegenüber dem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag (deutlich) höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt normiert:
Wirksamkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel, „Anpassung nach oben“ bei Annahme deren Unwirksamkeit ?, Ansprüche aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen oder dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG oder aus ergänzender (Tarif-) Vertragsauslegung, Auslegung eines betrieblichen Interessenausgleichs, Abgeltungsklausel in einem dreiseitigen Vertrag über den Wechsel in eine rechtlich eigenständige Transfergesellschaft,
auch: Berechnung des beE-Entgelts bei der Transfergesellschaft während des Bezugs von KuG
- Berichtigungsbeschluss 4 Sa 395/13 -