Entscheidung
Datum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 857/13
Rechtsvorschriften: §§ 315 Abs. 1 und 3, 362 BGB
1. Es liegt ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin vor, wenn diese eine Jahreszahlung zusagt, sich aber deren Berechnung auf Basis eines jährlich festzulegenden Unternehmensfaktors vorbehält.
2. Bei der Festlegung des Unternehmensfaktors ist die Arbeitgeberin an die Ausübung billigen Ermessens, § 315 Abs. 1 BGB, gebunden.
3. Den Anspruch auf Ausübung billigen Ermessens hat die Arbeitgeberin nur erfüllt, wenn sie die vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vorgaben für die Ermessensausübung beachtet und zulässige Gründe vorträgt, warum sie hiervon abweicht.
4. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB trägt der Leistungsbestimmende. Auf der Grundlage der von ihm mitgeteilten Umstände prüft das Gericht die Leistungsbestimmung oder nimmt eine andere vor.