Entscheidung

Datum: 09.04.2014
Aktenzeichen: 11 Sa 905/13
Rechtsvorschriften: § 611 BGB; §§ 6, 11 TVUmBw

Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, der eine Ruhensregelung nach dem TVUmBw in Anspruch genommen hat, Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen muss und dabei Lohnerhöhungen berücksichtigen muss; wegen Auslegung der entsprechenden tariflichen Regelung kein Anspruch hierauf

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